Die Belastung durch Lärm ist für viele Menschen eines der wichtigsten Umweltprobleme. In Deutschland fühlen sich 60 Prozent der Menschen insbesondere durch Verkehrslärm gestört.
Daher besteht Handlungsbedarf, Maßnahmen zum Lärmschutz zu ergreifen. Im Jahr 2002 hat die Europäische Union (EU) mit der Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) ein Konzept verabschiedet, die Lärmbelastung der Bevölkerung nach einem EU-weit einheitlichen Verfahren zu ermitteln und darzustellen. Die EU hat ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, strategische Lärmkarten zu erstellen, die Öffentlichkeit zu beteiligen und einen Lärmaktionsplan aufzustellen.
Die Stadt Reutlingen hat die Lärmkarten für den relevanten Verkehrlärm erstellen lassen. Alle Reutlinger Bürgerinnen und Bürger wie auch die Träger öffentlicher Belange hatten die Möglichkeit, sich aktiv an der Lärmaktionsplanung zu beteiligen. Die Anregungen wurden vom städtischen Amt für Straßen, Umwelt und Verkehr gesammelt. Die Verwaltung setzt sich mit den Anregungen und Vorschlägen der Bürgerinnen und Bürger auseinander und prüft, ob diese in den Lärmaktionsplan einfließen können.
Insbesonder ist es wichtig, die Lärmaktionsplanung im Zusammenwirken mit anderen Planungen wie Bauleitpläne, Regionalpläne, Verkehrspläne, Luftreinhaltepläne zu sehen. Durch einen gesamtplanerischen Lösungsansatz könne viele lärmbedingte Konflikte, die im Nachhinein hohe Kosten verursachen vermieden werden.
Gesetzliche Grundlagen
Mit der EU Umgebungslärmrichtlinie RL 2002/49 hat die EU ihre Mitgliedstaaten im Jahr 2002 verpflichtet, für bestimmte Gebiete und Schallquellen in einem vorgegebenen Zeitrahmen
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strategische Lärmkarten zu erstellen (Lärmkartierung),
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die Öffentlichkeit über die Schallbelastungen / Auswirkungen zu informieren sowie
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Aktionspläne aufzustellen, wenn Auslösewerte überschritten sind.
Am 24. Mai 2005 wurde diese Richtlinie über das Bundesimmissionsschutzgesetz §47 und die Verordnung zur Lärmkartierung (34. BImSchV) in nationales Recht umgesetzt. Diese Untersuchung ist künftig im 5-Jahresrhythmus fortzuschreiben.
Was bedeutet dies für uns in Reutlingen
Für Städte der Größenordnung von Reutlingen (mehr als 100.000 Einwohner) ist die erste Stufe der EU-Umgebungslärmrichtlinie durchzuführen, d.h. es sind Aktionspläne für das hochbelastete Hauptverkehrsstraßennetz (Bundes- und Landesstraßen mit einer Verkehrsbelastung von mehr als 16.400 Kfz/24h) bis Juli 2008 durchzuführen. Für das übrige relevante Straßennetz sind Lärmkartierung und Aktionsplan bis 2012 bzw. 2013 zu erstellen. Die Stadt Reutlingen hat sich ähnlich wie vergleichbare Großstädte mit dem Umweltministerium Baden-Württemberg verständigt, die zweite Stufe der EU-Umgebungslärmrichtlinie, d.h. die Lärmkartierung sowie die Aktionsplanung mit integrierter Öffentlichkeitsbeteiligung für das gesamte lärmrelevante Straßennetz (Empfehlung des Umweltministeriums: Straßen mit einem DTV (Durchschnittlicher täglicher Verkehr, über 4.000 Kfz/24h) vorzuziehen. Mit dem Umweltministerium wurde weiter vereinbart, die Gesamtuntersuchung (erste und zweite Stufe) bis Ende des Jahres 2008 abzuschließen.
Die EU gibt keine Grenzwerte vor, ab denen zwingend Lärmminderungsmaßnahmen durchzuführen sind. Das Umweltministerium Baden-Württemberg empfiehlt den Kommunen, ab einem Lärmpegel LDEN von 70 dB(A) und einem Lärmpegel LNight von 60 dB(A) aktiv zu werden, bei der Maßnahmenplanung jedoch Steckenabschnitte, auf denen eine höhere Anzahl von Wohnbevölkerung durch hohe Lärmpegel (Hotspots) betroffen sind, bevorzugt zu behandeln.
Die möglichen Handlungsfelder
Die Stadtverwaltung hat nur einen begrenzte Handlungsmöglichkeiten zur Durchführung von Lärmminderungsmaßnahmen.
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Verkehrsverlagerung
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Geschwindigkeitsreduktion
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Bauliche Lärmschutzmaßnahmen
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Lärmarme Fahrbahnbeläge
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Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude (Lärmschutzfenster)
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Attraktiver ÖPNV
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Verbesserung des Fuß- und Radwegenetzes
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Lärmabschirmende Bauweise bei künftiger städtebaulicher Entwicklung.
Lärmaktionsplan Reutlingen 2008/2009
Aus den Ergebnissen der Lärmkartierung und der Öffentlichkeitsbeteiligung wurde der Lärmaktionsplan erarbeitet. Er bildet die Grundlage für die Abstimmung der Maßnahmen mit den Trägern öffentlicher Belange.
Der Aktionsplan enthält kurz-, mittel- und langfristig umzusetzende Maßnahmen. Hierbei handelt es sich insbesondere um
- kurzfristige Maßnahmen, wie Geschwindigkeitsreduktionen auf Straßenabschnitten, die einfach und ohne großen Kostenaufwand umsetzbar sind, um
- mittel- bis langfristige Maßnahmen, wie Veränderung des Straßenbelags (offenporiger Asphalt) im Zuge erforderlicher Belagssanierungen auf Straßenabschnitten mit höherer Fahrgeschwindigkeit, d.h. größer 50 km/h sowie um
- langfristige Maßnahmen, wie Lärmschutzwände entlang hochbelasteter Straßen zum Schutz von Wohngebieten
Die Umsetzbarkeit der Maßnahmen hängt bei verkehrsrechtlichen Vorhaben von der Zustimmung der Straßenbauverwaltung, bei kostenintensiven Maßnahmen von der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln oder bei baulich aufwendigen Vorhaben von der technischen Machbarkeit ab. In der Regel lässt sich die Realisierbarkeit erst mit einer genauen Planung der Maßnahme vor ihrer Umsetzung prüfen. Der Lärmaktionsplan wurde im Juli 2009 im zuständigen Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss der Stadt Reutlingen und Anfang 2010 in den Bezirksgemeinden, in denen relevante Maßnahmen vorgeschlagen werden, vorgestellt.
Die Untersuchung ist im 5-Jahresrhythmus durchzuführen.
Die Stadt Reutlingen befindet sich derzeit in der Umsetzung des ersten Maßnahmenpakets, das kurzfristige verkehrsrechtliche Maßnahmen, wie Geschwindigkeitsreduktionen auf Straßenabschnitten enthält. Bei diesen verkehrsrechtlichen Maßnahmen ist – wie erwähnt – die Zustimmung der Oberen und Unteren Straßenverkehrsbehörde erforderlich. Da für die Beurteilung dieser Maßnahmen deutsche Berechnungsgrundlagen (RLS-90) und nicht die EU-Berechnungsmethodik zugrunde zu legen ist, wurde für die verkehrsrechtlichen Maßnahmen eine Berechnung entsprechend der deutschen Berechnungsmethodik durchgeführt. Weitere Vorgaben der Straßenbauverwaltung wurden berücksichtigt. Unter anderem ist sicher zu stellen, dass mögliche Geschwindigkeitsreduzierungen zu Schleichverkehr durch schützenswerte Gebiete führt oder sich nicht negativ auf die Luftreinhaltung auswirken, sofern für das Gebiet – wie in Reutlingen der Fall – ein Luftreinhalteplan besteht.
In Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Tübingen erfolgt als erste Maßnahme in Kürze eine Geschwindigkeitsreduktion von 50 km/h auf 30 km/h auf einem Streckenabschnitt der hochbelasteten Ortsdurchfahrt im Zuge der L 384 in Reutlingen-Ohmenhausen.