Befreiung von der Hundesteuer
Hundesteuerbefreiung
ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
- Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B" = Notwendigkeit ständiger Begleitung, „Bl" = blind, „aG" = außergewöhnlich gehbehindert oder „H" = hilflos besitzen.
- Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.
- Bürgeramt
- Bürgeramt Außenstelle Orschel-Hagen
- Das Bezirksamt Altenburg
- Das Bezirksamt Betzingen
- Das Bezirksamt Bronnweiler
- Das Bezirksamt Degerschlacht
- Das Bezirksamt Gönningen
- Das Bezirksamt Mittelstadt
- Das Bezirksamt Oferdingen
- Das Bezirksamt Ohmenhausen
- Das Bezirksamt Reicheneck
- Das Bezirksamt Rommelsbach
- Das Bezirksamt Sickenhausen
- Das Bezirksamt Sondelfingen
Sie können die Anmeldung persönlich oder schriftlich vornehmen.
§ 9 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde
Für Auskünfte steht Ihnen auch die städtische Steuerabteilung telefonisch unter der Rufnummer 07121 / 303-2476 oder persönlich bei der Steuerabteilung, Gebäude Oskar-Kalbfell-Platz 21, 1. Stock Zimmer 783 in 72762 Reutlingen, gerne zur Verfügung.
Veranstaltungs-Suche
Politik & Verwaltung
Hintergrundinformation