Vorübergehende Gaststättengewerbe sind nach § 2 Abs. 2 Landesgaststättengesetz mindestens zwei Wochen vorab der örtlich zuständigen Gemeinde anzuzeigen.
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.
Ein vorübergehendes Gaststättengewerbe betreibt, wer das Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass für kurze Dauer betreibt. Besondere Anlässe sind in der Regel Veranstaltungen wie zum Beispiel Märkte, Vereins- oder Gemeindefeste, Jubiläen, Tage der offenen Tür oder Konzerte etc.
Mit In-Kraft-Treten des neuen Landesgaststättengesetzes am 01.01.2026 gilt diese Anzeigepflicht generell beim Anbieten von Speisen und Getränken zum Vor-Ort-Verzehr und nicht mehr nur bei Ausschank alkoholischer Getränke. Anzeigepflichtig sind demnach unter anderem auch Grillstände, Crêpes-Stände oder Kaffee- und Kuchenverkauf.
Von der Anzeigepflicht umfasst sind auch gastgewerbliche Tätigkeiten im Reisegewerbe, wenn sie aus besonderem Anlass (s. oben) erfolgen.
Für Vereine gilt die Anzeigepflicht weiterhin nur bei Ausschank alkoholischer Getränke.
Eine nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeld geahndet werden.
Großveranstaltungen (Live-Konzerte o.ä.) bitten wir aufgrund des höheren Abstimmungsbedarfs mindestens 2 Monate vorab mitzuteilen. Weitere Informationen zur Anmeldung von Großveranstaltungen finden Sie unter: