Anzeige vorübergehendes Gaststättengewerbe

Vorübergehende Gaststättengewerbe sind nach § 2 Abs. 2 Landesgaststättengesetz mindestens zwei Wochen vorab der örtlich zuständigen Gemeinde anzuzeigen.

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.

Ein vorübergehendes Gaststättengewerbe betreibt, wer das Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass für kurze Dauer betreibt. Besondere Anlässe sind in der Regel Veranstaltungen wie zum Beispiel Märkte, Vereins- oder Gemeindefeste, Jubiläen, Tage der offenen Tür oder Konzerte etc.

Mit In-Kraft-Treten des neuen Landesgaststättengesetzes am 01.01.2026 gilt diese Anzeigepflicht generell beim Anbieten von Speisen und Getränken zum Vor-Ort-Verzehr und nicht mehr nur bei Ausschank alkoholischer Getränke. Anzeigepflichtig sind demnach unter anderem auch Grillstände, Crêpes-Stände oder Kaffee- und Kuchenverkauf.

Von der Anzeigepflicht umfasst sind auch gastgewerbliche Tätigkeiten im Reisegewerbe, wenn sie aus besonderem Anlass (s. oben) erfolgen.

Für Vereine gilt die Anzeigepflicht weiterhin nur bei Ausschank alkoholischer Getränke.

Eine nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeld geahndet werden.

Großveranstaltungen (Live-Konzerte o.ä.) bitten wir aufgrund des höheren Abstimmungsbedarfs mindestens 2 Monate vorab mitzuteilen. Weitere Informationen zur Anmeldung von Großveranstaltungen finden Sie unter:

Veranstaltungen planen und durchführen

Online-Formular

Anrede:*
 
Hinweis: Vereine müssen Veranstaltungen ohne Alkoholausschank nicht anzeigen.

Bei mehrtägigen Veranstaltungen müssen die Zeiten ggf. tagesweise angegeben werden.

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Angaben zum Veranstaltungsort

Die Veranstaltung findet statt im
Art des Grundstücks:
Welche Sonderbauten sind für die Veranstaltung vorgesehen?
Mehrfachnennung möglich
Tagen Sie hier bitte die Anzahl ein
Tagen Sie hier bitte die Anzahl ein
Tagen Sie hier bitte die Anzahl ein

Angaben zu Getränke und Speisen

Findet ein Alkoholausschank statt?*

Besonderheiten

Gibt es Musikdarbietungen?

Falls ja, tragen Sie bitte hier die Zeiten der Musikdarbietungen bzw. Soundchecks nach Veranstaltungstagen ein.

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Mit dem Absenden des Formulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden. Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung.

*) Pflichtfeld

Wichtiger Hinweis

Die Durchführung der von Ihnen angezeigten Veranstaltung bzw. des von Ihnen angezeigten Reisegewerbes bedarf vom 01.01.2026 an keiner gaststättenrechtlichen Erlaubnis mehr.

Pflichten, die Sie als Veranstalter/Gastgewerbetreibender aufgrund anderer Rechtsvorschriften haben, bleiben durch die Abgabe dieser Anzeige unberührt. Unter Umständen gelten Erlaubnispflichten nach anderen Rechtsgebieten (z.B. Straßenverkehrsrecht, Baurecht, Immissionsschutz, etc.).

Die Gaststättenbehörde ist jedoch befugt, Ihnen jederzeit Anordnungen aufzuerlegen zum Schutz der Gäste gegen Gefahren für Leben oder Gesundheit sowie zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und gegen sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit. Sollte die Gaststättenbehörde eine solche individuelle Anordnung erlassen, geht diese jeweils den allgemeinen Vorschriften vor.

Wir weisen insbesondere auf folgende allgemeinen Vorschriften hin:

  • Auch für das vorübergehende Gaststättengewerbe sind die allgemein geltenden Sperrzeiten wie folgt zu beachten:
    In Innenräumen (gem. § 8 LGastG):
    - von 03:00 Uhr bis 06:00 Uhr
    - in der Nacht zum Samstag und zum Sonntag jeweils von 05:00 Uhr bis 06:00 Uhr

    Im Freien (gem. Sperrzeitverordnung der Stadt Reutlingen von April 2006)
    - sonntags bis mittwochs von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr
    - donnerstags bis samstags von 24:00 Uhr bis 06:00 Uhr

    Ausnahmen sind bei der Gaststättenbehörde oder dem jeweiligen Bezirksamt formlos gesondert zu beantragen und wären gebührenpflichtig.
  • Es ist die Polizeiverordnung der Stadt Reutlingen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten zu beachten. Nach § 2 der PolVO ist es verboten, in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr die Nachtruhe anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören. Unabhängig von der Tageszeit dürfen nach § 3 PolVO Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden.
  • Die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit vom 23.07.2002 (BGBl I Seite 2730) in der derzeit geltenden Fassung sind einzuhalten.
    Insbesondere wird auf die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 Jugendschutzgesetz verwiesen. Dieser lautet wie folgt:

    (1)  In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

    1.    Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,

    2.    andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche

    weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

    (2)  Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

  • § 3 Abs. 1 Jugendschutzgesetz verlangt, dass Veranstalter und Gewerbetreibende die nach § 4 - 13 Jugendschutzgesetz für ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften durch einen deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen haben.
  • Die Stadt Reutlingen erwartet die Verwendung von Mehrwegbehältnissen. Einweggeschirr belastet die Umwelt und führt zu einem hohen Anfall von Verpackungsmüll. Geschirrmobile können von verschiedenen gewerblichen Anbietern entliehen werden. Die Stadt Reutlingen verleiht ebenfalls ein Geschirrmobil. (Tel. 07121/303-2397).
  • Behälter mit Dosiermöglichkeit (z. B. für Senf, Ketchup) sind zugelassen und werden statt Kleinverpackungen empfohlen.
  • Erfolgt der Ausschank auf öffentlichen Verkehrsflächen (bspw. Straßen, Wege, Gehwege oder öffentliche Plätze), so ist zusätzlich zu dieser Anzeige eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich, die bei der Verkehrsabteilung der Stadt Reutlingen  ordnungsamt.verkehrsabteilung(at)reutlingen.de, Telefon 07121 / 303-2782, beantragt werden kann.
 

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