Grundsteuerbescheid 2025

1. Allgemeine Informationen

Alle Steuerpflichtigen erhalten in Kürze einen Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025. Dieser basiert erstmals auf dem neuen Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg (LGrStG), mit welchem die Erhebung der Grundsteuer neu geregelt wurde. Die Neuregelung wurde erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die bisherige Bewertung verfassungswidrig ist.

Die Neuregelung führt trotz der vom Gemeinderat am 17.12.2024 beschlossenen aufkommensneutralen Hebesätze zu Belastungsverschiebungen zwischen den einzelnen Grundstücken, den Grundstücksarten und den unterschiedlichen Lagen. Dies ist zwangsläufige Folge der Entscheidung des Landesgesetzgebers.

2. Ermittlung der Grundsteuer und Einwendungsmöglichkeiten

Die Stadt Reutlingen ermittelt die Grundsteuer durch Multiplikation der vom Finanzamt Reutlingen mit Wirkung zum 01.01.2025 übermittelten Grundsteuermessbeträge mit dem jeweils geltenden Hebesatz. Sie setzt die Grundsteuer per Steuerbescheid fest und ist auch für die Grundsteuererhebung zuständig. Nur bei Einwendungen, welche sich auf eine fehlerhafte Übertragung der vom Finanzamt Reutlingen übermittelten Daten in den Grundsteuerbescheiden beziehen, können Sie sich mit einem Widerspruch an die Abteilung Steuern der Stadt Reutlingen wenden. Wir bitten Sie, dies schriftlich zu tun und weisen darüber hinaus darauf hin, dass die Erhebung eines Widerspruchs keine aufschiebende Wirkung hat, weshalb Sie trotz Widerspruchserhebung weiterhin zu den im Grundsteuerbescheid aufgeführten Fälligkeiten zur Zahlung verpflichtet sind.

Die Stadt Reutlingen ist bei der Berechnung der Grundsteuer an die Grundlagenbescheide des Finanzamts Reutlingen (Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid) gebunden. Bei Einwendungen gegen die Besteuerungsgrundlagen (Flächen, Bodenrichtwerte, Steuermesszahlen, etc.) oder bei Einwendungen bezüglich einer Verfassungswidrigkeit des Landesgrundsteuergesetzes wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt Reutlingen.

3. Zahlungen

Die Stadtkasse wird die fälligen Beträge termingerecht einziehen, sofern ein gültiges SEPA-Basislastschrift-Mandat vorliegt. Der neue Grundsteuerbescheid erhält hierzu einen Hinweis. Steuer-pflichtige, die bislang kein SEPA-Basislastschrift-Mandat erteilt haben, erhalten mit dem Steuerbescheid ein entsprechendes Formular. Das Einzugsverfahren erleichtert die Zahlung und vermeidet unnötige Kosten bei verspäteter Zahlung. Sollten Sie die Grundsteuer bislang per Dauerauftrag gezahlt haben, denken Sie bitte rechtzeitig daran, diesen an die neuen Grundsteuerraten anzupassen.

Beachten Sie bitte, dass bei Quartalszahlern die erste Grundsteuerrate im Jahr 2025 ausnahmsweise nicht zum 15.02. fällig wird. Ab dem Jahr 2026 gelten dann wieder die Regelfälligkeiten (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.).

Sofern Sie bisher die gesamte Jahresgrundsteuer am 1. Juli bezahlt haben, wird diese Jahreszahlung für die neue Grundsteuer übernommen. Eine Änderung ist frühestens ab dem Jahr 2026 möglich und muss bis spätestens zum 30.09.2025 bei der Abteilung Steuern beantragt werden. Fragen zu Zahlungen richten Sie bitte an die Stadtkasse.

4. Weitere Informationen

Bitte beachten Sie, dass die Abteilung Steuern für Auskünfte bezüglich der Bodenrichtwerte oder eines qualifizierten Einzelwertgutachtens nicht zuständig ist. Informationen zu diesen Themen erhalten Sie unter https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Grundsteuer-neu/Einreichen+eines+Gutachtens.

Darüber hinaus erhalten Sie weitere Informationen zum Thema Grundsteuerreform u. a. bei der bei der Stadt Reutlingen unter www.reutlingen.de/grundsteuerreform und der Landesfinanzverwaltung unter www.grundsteuer-bw.de.

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