Informationen nach Artikel 13 und 14 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
- Verantwortlicher im Sinne der DSGVO:
Oberbürgermeister Thomas Keck
Marktplatz 22, 72764 Reutlingen
E-Mail: oberbuergermeister@reutlingen.de - Kontaktdaten Datenschutzbeauftragte:
Stadt Reutlingen
Behördliche Datenschutzbeauftragte
E-Mail: datenschutz@reutlingen.de
Dienstleistungsbereich Meldewesen
- Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Meldebehörde hat nach § 2 Absatz 1 BMG personenbezogene Daten über die in
ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um
deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Die in den
Melderegistern gespeicherten personenbezogenen Daten werden von der
Meldebehörde genutzt, um nach Maßgabe der Vorschriften über
Melderegisterauskünfte (§§ 44 ff. BMG) und Datenübermittlungen (§§ 33 ff. BMG) den
berechtigten Informationsbedürfnissen sowohl nicht-öffentlicher Stellen und
Privatpersonen als auch öffentlicher Stellen Rechnung zu tragen sowie bei der
Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mitzuwirken (§ 2 Absatz 3
BMG). Zu bestimmten Anlässen erfolgen regelmäßige Datenübermittlungen (§§ 36, 43
BMG; 1. und 2. Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) an andere öffentliche
Stellen sowie nach § 42 BMG an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Darüber
hinausgehende, auch regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen aufgrund der
Bestimmung durch Bundes- oder Landesrecht, in dem die jeweiligen zugrunde
liegenden Anlässe und Zwecke der Datenübermittlung, die Empfänger und die zu
übermittelnden Daten benannt werden. - Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
a) Die Meldebehörde darf an andere öffentliche Stellen im Inland (siehe § 2
Bundesdatenschutzgesetz), öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und den
Suchdienste aus dem Melderegister Daten übermitteln, oder Daten innerhalb der
Verwaltungseinheit (Gemeinde) weitergeben, soweit dies zur Erfüllung ihrer eigenen
oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist.
b) Privatpersonen und nicht-öffentliche Stellen erhalten auf Antrag eine
gebührenpflichtige Auskunft über einzelne personenbezogene Daten unter der
Voraussetzung, dass die betroffene Person von der Meldebehörde aufgrund der
Angaben des Antragstellers eindeutig identifiziert werden kann. Über eine Vielzahl
nicht namentlich bezeichneter Personen kann Privatpersonen und nicht-öffentlichen
Stellen auf Antrag Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe (z.B. ein
bestimmter Geburtsjahrgang) und über bestimmte personenbezogene Daten erteilt
werden, wenn ein öffentliches Interesse festgestellt werden kann.
Ausländische Stellen außerhalb der Europäischen Union werden nicht-öffentlichen
Stellen gleichgesetzt.
c) Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können im
Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler
Ebene Meldedaten erhalten.
d) Mandatsträger, Presse und Rundfunk dürfen bei Alters- und Ehejubiläen die mit
diesem besonderen Zweck in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten
erhalten.
e) Adressbuchverlage dürfen zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten
Adressbüchern lediglich einzelne abschließend aufgezählte Daten aller volljährigen
Einwohner von der Meldebehörde erhalten.
f) Der Wohnungseigentümer/ Wohnungsgeber hat einen Anspruch auf Auskunft über
die in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner, soweit er ein rechtliches Interesse
glaubhaft macht. Er kann sich darüber hinaus durch Rückfrage bei der Meldebehörde
davon überzeugen, dass sich die Person, deren Einzug er bestätigt hat, bei der
Meldebehörde angemeldet hat.
g) An öffentliche Stellen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des
Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie an Organe und Einrichtungen der
Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft ist eine Datenübermittlung im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Voraussetzung für die Übermittlung innerhalb des EWR ist, dass die EWR-Staaten den Inhalt der Datenschutz-Grundverordnung übernehmen. - Dauer der Speicherung
Nach dem Wegzug oder Tod des Einwohners hat die Meldebehörde alle Daten, die
nicht der Feststellung der Identität und dem Nachweis der Wohnung dienen sowie nicht
für Wahl- und Lohnsteuerzwecke oder zur Durchführung von staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren erforderlich sind, unverzüglich zu löschen.
Nach Ablauf von fünf Jahren seit Wegzug oder Tod des Einwohners werden die zur
Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden gespeicherten Daten für die Dauer von 50
Jahren aufbewahrt und durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert.
Während dieser Zeit dürfen die Daten mit Ausnahme des Familiennamens und der
Vornamen sowie früheren Namen, des Geburtsdatums, des Geburtsortes sowie bei
Geburt im Ausland auch des Staates, der derzeitigen und früheren Anschriften, des
Auszugsdatums sowie des Sterbedatums, des Sterbeortes sowie bei Versterben im
Ausland auch des Staates nicht mehr verarbeitet werden. Für die in § 13 Abs. 2 Satz 3
BMG bestimmten Fälle gilt das Verbot der Verarbeitung nicht. Für bestimmte Daten
gelten nach § 14 Absatz 2 BMG kürzere Löschungsfristen.
Dienstleistungsbereich Ausweiswesen
1. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten
Ausstellen von Personalausweisen und Reisepässen, sowie die Pflege des Ausweisregisters nach dem Passgesetz (PassG) und dem Personalausweisgesetz (PAuswG). Pass- und Personalausweisbesitzer, die ihres Passes / Personalausweises verlustig geworden sind und der Anzeigepflicht nach den §§ 15
PaßG und 27 PAuswG nachkommen.
2. Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
Passhersteller (Bundesdruckerei GmbH in Berlin nach § 6a PassG/ § 12 PAuswG), Personalausweis-/Passausstellende Kommunalverwaltungen.
Nur Personalausweise: Sperrlistenbetreiber / Bundesverwaltungsamt
Beschäftigte des Auftragnehmers KIVBF für die im Auftrag nach Artikel 28 DSGVP
bestimmten Verarbeitungsvorgänge
Im Verlustfall: Datenstation Polizeidienststelle für die Ausschreibung des verlorenen
Dokuments, Beschäftigte des Auftragnehmers KIVBF für die im Auftrag nach Artikel
28 DSGVP bestimmten Verarbeitungsvorgänge
3. Dauer der Speicherung
Die von Ihnen erhobenen Daten werden bis nach Ablauf der Gültigkeit des
Ausweisdokuments gespeichert und spätestens 5 Jahre nach Ablauf der
Gültigkeitsdauer gelöscht. Es werden die Löschfristen des §14 BMG beachtet.
Dienstleistungsbereich Bewohnerparken
1. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Rahmen von Parkraumbewirtschaftungen in Bereichen mit geringen Parkmöglichkeiten. Es erfolgt die Erhebung und Speicherung von Daten für die Erstellung (=Nutzung der Daten) von Bewohnerparkausweisen, Besucherkarten und Sonderparkberechtigungen (Erfassung, Ausdruck, Ersatz- und Änderungsanträgen sowie Verlängerung) sowie Schwerbehindertenparkausweisen im Rahmen der Parkraumbewirtschaftung nach der StVO. Insoweit dient das Verfahren der verwaltungstechnischen Umsetzung der gesetzlich bestimmten Möglichkeit zur
Parkraumbewirtschaftung nach § 45 Abs. 2a der Straßenverkehrsordnung und Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e der DS-GVO in Verbindung mit § 4 LDSG.
2. Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
Die Schnittstelle zum SAP/Kasse (DSS Schnittstellenbeschreibung für SAP PSM), Beschäftigte des Auftragsverarbeiters für die im Auftrag nach Artikel 28 DSGVO bestimmten Verarbeitungsvorgänge.
3. Dauer der Speicherung
Die von Ihnen erhobenen Daten werden für einen Zeitraum von 10 Jahren
gespeichert und danach gelöscht.
Dienstleistungsbereich Reutlinger Gutscheinheft, BuT, Landesfamilienpass
1. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten
Das Bürgeramt verarbeitet im Rahme der Ausstellung des Reutlinger Gutscheinheftes, der Ausgabe von Mittagsverpflegung/Teilhabegutscheine im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets, sowie bei der Ausstellung des Landesfamilienpasses personenbezogene Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e der DS-GVO in Verbindung mit § 4 LDSG.
2. Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
Mitarbeiter des Sozialamts im Rahmen der Abrechnung der BuT-Leistungen/der Gutscheine, Anbieter im Rahmen der Entgegennahme/Einlösung der BuTLeistungen/ Gutscheine.
3. Dauer der Speicherung
Die von Ihnen erhobenen Daten werden für einen Zeitraum von 3 Jahren gespeichert und danach gelöscht.
Dienstleistungsbereich Fischereischeine
1. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten
Das Bürgeramt verarbeitet im Rahme der Ausstellung von Fischereischeinen nach
den §§ 31 - 36 Fischereigesetz und den §§ 14 – 17 Landesfischereiverordnung
personenbezogene Daten.
2. Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nicht.
3. Dauer der Speicherung
Die von Ihnen erhobenen Daten werden für einen Zeitraum von 15 Jahren
gespeichert und danach gelöscht.
Dienstleistungsbereich Fundstelle
1. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten
Das Bürgeramt verarbeitet im Rahmen der Erfassung und Verwaltung von Fundund
Verlustmeldungen nach § 965 - §986 BGB personenbezogene Daten.
2. Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
Polizei nach der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über den
Informationsaustausch zwischen den Fundbehörden und der Polizei, GMSBentheimer
Softwarehaus GmbH (automatisierte Auftragsverarbeitung, Eigentümer
Fundbürosoftware), Kommunal- und Kreisverwaltungen, Konsulate und
Botschaften.
3. Dauer der Speicherung
Die von Ihnen erhobenen Daten werden für einen Zeitraum von 10 Jahren
gespeichert und danach gelöscht.
Allgemeine Informationen:
- Betroffenenrechte
Sie haben ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO) über die betreffenden
personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17
DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), sowie ein
Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO) und das Recht auf
Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO). - Beschwerderecht
Sie haben das Recht, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn sie der
Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.
In Baden-Württemberg ist die zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Lautenschlagerstraße 20
70173 Stuttgart
Tel.: 0711/61 55 41- 0
Fax: 0711/61 55 41-15
E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de