Angebote für Grundschulkinder

Alle Kinder, die zum Schuljahr 2026/27 in die erste Klasse, eine Juniorklasse oder die Grundstufe eines Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums kommen, haben ab ihrem ersten Schultag einen Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung.

Dieser Anspruch erstreckt sich auf acht Zeitstunden pro Tag. Er besteht in jeder Woche von Montag bis Freitag, ausgenommen der Feiertage und richtet sich gegen den öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe, das Kreisjugendamt.

Der Rechtsanspruch gilt in allen Schulzeiten und mit Ausnahme von vier Wochen auch in den Schulferienzeiten. Die Sorgeberechtigten entscheiden abhängig vom vorhandenen Angebot, in welchem Umfang sie den Betreuungsanspruch ihrer Kinder wahrnehmen wollen. Durch Schulunterricht und andere verbindliche Schulangebote (Ganztagsschule) wird der Rechtsanspruch erfüllt.

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Weitere Informationen zum Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung für Kinder im Grundschulalter

Was bedeutet der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter ab dem Schuljahr 2026/27 konkret?

Einen allgemeinen Überblick über den Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung von Kindern im Grundschulalter bietet der Erklärfilm des Städtetags Baden-Württemberg:

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