Personalausweis - vorläufigen Personalausweis beantragen
Mit dem vorläufigen Personalausweis können Sie die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises überbrücken. Er wird von der zuständigen Behörde sofort ausgestellt und gilt höchstens drei Monate. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Personalausweises zurückgeben.
Sie brauchen den Ausweis sofort.
Sie müssen den vorläufigen Personalausweis persönlich bei der Personalausweisbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen und glaubhaft machen, dass Sie sofort einen Ausweis benötigen. Den vorläufigen und den neuen Personalausweis können Sie gleichzeitig beantragen.
Die Behörde stellt Ihnen den vorläufigen Personalausweis sofort aus.
- bisheriger amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis, Kinderausweis) – sofern vorhanden
- ein Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit (unter Umständen genügt hierfür der ungültige amtliche Lichtbildausweis)
- aktuelles Lichtbild im Passformat 45 x 35 mm (Fotostudios wissen darüber Bescheid)
Informationen zu den Lichtbildern gibt auch die Bundesdruckerei - Bei Minderjährigen vor dem 16. Lebensjahr Unterschrift des Personensorgeberechtigten (benutzen Sie dazu bitte untenstehendes Formular).
Hinweis: Bei der Erstausstellung können weitere Unterlagen (z.B. Personenstandsurkunden oder Staatsangehörigkeitsurkunden) erforderlich sein. Entsprechendes gilt für eine weitere Ausstellung, wenn bei der Erstausstattung lediglich ein vorläufiger Nachweis über die Deutscheneigenschaft (z.B. der Registrierschein des Bundesverwaltungsamts) vorgelegen hatte. Dazu sollten Sie sich vorab bei Ihrer Gemeinde erkundigen.
Das Lichtbild muss Formvorschriften genügen. Bei Antragstellung ab dem 1. November 2005 werden auch Lichtbilder akzeptiert, die den Formvorschriften für biometrische Reisepässe entsprechen.
Sind Eintragungen im Ausweis unzutreffend geworden, müssen Sie den Ausweis der zuständigen Stelle vorlegen: bei Zuzügen und Umzügen innerhalb der Gemeinde wird die Anschrift geändert. Eine Änderung der Personalien im Personalausweis (z.B. der Name nach einer Eheschließung) ist nicht möglich. In diesen Fällen ist ein neuer Personalausweis zu beantragen.
Achtung: Haben Sie den Personalausweis verloren, sind Sie verpflichtet, den Verlust und gegebenenfalls das Wiederauffinden des Dokumentes unverzüglich bei der Gemeinde anzuzeigen. Einzelheiten dazu finden Sie im Kapitel "Verlust eines Reisepasses/Personalausweises".
Ein vorläufiger Personalausweis wird Ihnen auf dem Bürgeramt (Stadtmitte) sofort ausgestellt.
EUR 10,00
Hinweis: Bei Bearbeitung des Antrags außerhalb der Dienstzeit erhebt die Behörde einen Zuschlag von 13 Euro. Den Antrag können Sie auch bei einer örtlich nicht zuständigen Personalausweisbehörde stellen. Diese muss Ihren Antrag bearbeiten, wenn Sie wichtige Gründe darlegen. Für diese Bearbeitung kann die Behörde auch einen Zuschlag von 13 Euro erheben.
Den vorläufigen Personalausweis müssen Sie beim Empfang des neuen Personalausweises abgeben.
- § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausweispflicht)
- § 3 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Vorläufiger Personalausweis)
- § 6 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Gültigkeit)
- § 7 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Sachliche Zuständigkeit)
- § 8 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Örtliche Zuständigkeit)
- § 9 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausstellung des Ausweises)
- § 27 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Pflichten des Ausweisinhabers)
- Personalausweisgebührenverordnung
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