Liegenschaftskataster - Errichtung eines Gebäudes melden
Die Anzeige ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 18 Absatz 2 VermG), damit die Gebäude im Liegenschaftskataster dokumentiert werden können. Die sogenannte Gebäudeaufnahme muss nach jedem Neu-, An- oder Umbau erfolgen. Ebenso muss ein Abbruch eines Gebäudes oder die Änderung der Gebäudenutzung gemeldet werden.
Wird kein Antrag gestellt, werden eingetretene bauliche Veränderungen von Amts wegen erfasst und zur Aktualisierung in das Liegenschaftskataster übernommen, damit die Angaben im Liegenschaftskataster wieder auf dem tatsächlichen Stand sind. Die Gebäudeaufnahme von Amts wegen kann auch noch geraume Zeit – manchmal sogar Jahre – nach der Errichtung oder dem Umbau eines Gebäudes erfolgen.
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Sachgebietsleiter Katastervermessung
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Sachbearbeiterin
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Sachbearbeiter
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Sachbearbeiterin
Sie müssen bei uns eine formlose Anzeige machen, damit das Gebäude zur Aktualisierung des Liegenschaftskatasters aufgenommen werden kann. Hierfür sollten Sie die Fertigstellung des Bauvorhabens sowie die Höhe der Baukosten mitteilen. Diese Anzeige kann schriftlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgen.
Die Höhe der Gebühr ist abhängig von den Baukosten des Gebäudes. Näheres können Sie dem Gebührenverzeichnis und dem Informationsblatt "Gebäudeeinmessung für das Liegenschaftskataster" entnehmen.
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