Übernahme der Bestattungskosten beantragen (Sozialhilfe)
Bei Todesfällen in Baden-Württemberg sind nach § 31 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 und 21 Absatz 3 Bestattungsgesetz folgende Angehörige in der angegebenen Reihenfolge verpflichtet, die Bestattung zu besorgen:
- der Ehegatte
- die volljährigen Kinder
- die Eltern
- die Großeltern
- die volljährigen Geschwister
- die volljährigen Enkelkinder
Erforderliche Kosten einer Bestattung können durch Sozialhilfeleistungen übernommen werden. Soweit es einen hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (§ 74 Sozialgesetzbuch Zwölf).
Vorrangig sind Bestattungskosten aus dem Nachlass zu bestreiten. Bestattungskosten sind Nachlassverbindlichkeiten. Gemäß § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) trägt der Erbe die Kosten der Bestattung. Beruft sich ein Erbe auf die Dürftigkeit des Nachlasses, haftet er nur mit dem Nachlass und nicht mit seinem Vermögen. Nach §§ 1615 Absatz 2, 1360 a Absatz 3 und 1361 Absatz 4 BGB sind Unterhaltspflichtige nach dem Erben verpflichtet, die Kosten der Bestattung zu tragen.
Der Antragsteller auf eine Leistung nach § 74 Sozialgesetzbuch Zwölf hat zunächst Rückgriff auf den Nachlass, bei den Erben oder bei Unterhaltspflichtigen zu nehmen.
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Sachbearbeiter im Sachgebiet Sozialhilfe und Grundsicherung SGB XII, Bildungs- und Teilhabepaket
- Sie sind zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
- Die verstorbene Person hat keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen.
- Sie können die Kosten der Bestattung nicht aus eigenen Mitteln tragen.
- Die Kosten sind unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen.
Nachweise der verstorbenen Person:
- Sterbeurkunde
- Aufstellung und Bewertung des Nachlasses mit Vermögensnachweisen, vor allem:
- lückenlose Girokontoauszüge der letzten drei Monate
- Sparbücher
- Geldanlagen
- Wohneigentum
- Versicherungssumme von Lebensversicherungen
- Zeitwert des Kraftfahrzeugs
- Bausparguthaben und Ähnliches
- falls vorhanden: Testament oder Erbvertrag
- Aufstellung der möglichen Erbinnen und Erben und Familienangehörigen der verstorbenen Person:
- Ehefrau oder Ehemann
- Kinder
- Eltern
- Geschwister
- Enkelkinder
- Großeltern
- Partnerinnen oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft
- eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
- sonstige Erbinnen und Erben
Nachweise der antragstellenden Person:
- Erbschein oder Nachweis der Erbausschlagung
- Kopien über die Art und Höhe des Einkommens der letzten drei Monate
- Angaben zu weiteren Angehörigen der verstorbenen Person (z.B. im Haushalt lebende Erbinnen oder Erben und Angehörige der verstorbenen Person)
- Nachweise über die Vermögensverhältnisse
- Nachweise der monatlichen Belastungen
- Mietvertrag und letzte Mieterhöhungserklärung der Vermieterin oder des Vermieters (aktuelle Miethöhe)
- falls Sie den Antrag erst nach der Bestattung stellen: Originalrechnung des Bestattungsinstituts
Sie können den Antrag vor oder nach der Bestattung stellen. Besprechen Sie nach Möglichkeit eine Übernahme der Kosten schon vorher mit der zuständigen Stelle.
Die Hilfe ist einkommens- und vermögensabhängig. Für die Kosten der einzelnen Bestattungsbestandteile gibt es festgelegte Höchstbeträge. Darüber hinausgehende Kosten werden vom Sozialamt nicht beglichen.
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