Feuerwerksverbot in der Altstadt an Silvester

Das Abfeuern von Böllern und Raketen in der Silvesternacht wird in der Altstadt von Reutlingen untersagt.  "Wir setzen damit ein klares Zeichen für den Schutz und den Erhalt unserer historischen Altstadt. Die Marienkirche, der Spitalhof, das List-Gymnasium, das Tübinger Tor, das Gartentor, das Naturkundemuseum und die Fachwerkzeile Oberamteistraße - alles Gebäude von unschätzbaren kulturellem  Wert - müssen unbedingt bewahrt werden", so Oberbürgermeister Thomas Keck, der nach den Vorfällen in der Silvesternacht 2023 nun die Reißleine gezogen  und eine Allgemeinverfügung erlassen hat, die Feuerwerkskörper der Kategorie F2 am 31. Dezember (Silvester) und 1. Januar (Neujahr) untersagt.

Durch unsachgemäßen Umgang mit Feuerwerk geriet in den frühen Morgenstunden am 1. Januar 2023  an der Ecke Hofstattstraße / Wilhelmstraße ein Gebäude in Brand. Das Feuer breitete sich über Verpackungskartons schnell aus und zog benachbarte Gebäude in Mitleidenschaft. Weil die Reutlinger Feuerwehr zur Sicherung der historischen Fachwerkzeile in der Oberamteistraße Kräfte in der Altstadt stationiert hatte, traf sie unmittelbar nach der Alarmierung am Brandort ein und konnte somit eine weitere Ausbreitung des Feuers erfolgreich verhindern. Dieser Vorfall zeigt die gesteigerte Gefahr und das potenziell erhebliche Schadensausmaß im Falle eines Brandes in der eng bebauten Altstadt auf.

Silvesterraketen bergen aufgrund ihrer langen Brenndauer und der extremen Temperaturen von bis zu 2000°C insbesondere in der anfälligen Altstadt das Risiko von Bränden. Die Fachwerkhäuser und sonstigen historisch wertvollen Gebäude sind daher einer erhöhten Brandgefahr durch Silvesterfeuerwerk ausgesetzt.  Der vermehrt leichtfertige Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere der Kategorie F2, birgt aber nicht nur eine erhebliche Gefahr für die historische Bausubstanz, sondern auch für Menschen. Aus angetrunkenem Übermut kommt es immer häufiger zu gefährlichen Situationen in der Silvesternacht.

Das Gebiet, in dem das Zünden von Feuerwerkskörpern untersagt ist, wird begrenzt durch folgende Straßen: Eberhardstraße, Karlstraße, Karlsplatz, Gartenstraße, Burgplatz, Albtorplatz, Lederstraße und Willy-Brandt-Platz (siehe untenstehenden Lageplan mit dem rot umrandeten Gebiet).

Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass seit dem 1. Oktober 2009 deutschlandweit ein Verbot für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Fachwerkhäusern oder anderen Anlagen wie zum Beispiel Tankstellen besteht.

Verbotszone

Das Gebiet des Abbrennverbots wird umgrenzt durch folgende Straßen: Eberhardstraße / Karlstraße / Karlsplatz, Gartenstraße, Burgplatz, Albtorplatz, Lederstraße und Willy-Brandt-Platz.

Verbotszone für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern

Allgemeinverfügung für ein Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 am 31.12.2025 (Silvester) und 01.01.2026 (Neujahr)

Die Stadt Reutlingen als Ortspolizeibehörde erlässt aufgrund von § 24 Abs. 2 Nr. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.01.1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.12.2021 (BGBl. I S. 5238), folgende

Allgemeinverfügung

1. Das Abschießen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk, z.B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien etc.) ist über das vom 02.01. bis 30.12. bestehende Abbrennverbot hinaus, auch am 31.12.2025 und am 01.01.2026 innerhalb des nachfolgend beschriebenen und in beigefügtem Lageplan rot umrandeten Gebiets verboten.

Das Gebiet des Abbrennverbots wird umgrenzt durch folgende Straßen: Eberhardstraße, Karlstraße, Karlsplatz, Gartenstraße, Burgplatz, Albtorplatz, Lederstraße und Willy-Brandt-Platz.

Der beigefügte Lageplan ist Bestandteil dieser Verfügung.

2. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet

3. Das Verbot nach § 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
(1. SprengV) bleibt von dieser Anordnung unberührt. Hiernach ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden (z.B. Fachwerkhäuser) oder Anlagen (z.B. Tankstellen) verboten.

4. Zuwiderhandlungen können nach § 46 Ziff. 9 der 1. SprengV in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Ziff. 16 und Abs. 2 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) vom 10.09.2002 (BGBl. I S. 3518) in der derzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

5. Die Allgemeinverfügung mit ihrer vollständigen Begründung und dem Plan des Verbotsbereichs kann ab sofort beim Amt für öffentliche Ordnung, Oskar-Kalbfell-Platz 21, Zimmer 797 nach Terminvereinbarung (Tel.: 07121/303-2897) eingesehen werden.

6. Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Landesverwaltungs-verfahrensgesetz (LVwVfG) an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stadtverwaltung Reutlingen, Marktplatz 22, 72764 Reutlingen, Widerspruch eingelegt werden.

Hinweis

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen, Karlstraße 13, 72488 Sigmaringen, kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen.

Reutlingen, 03.11.2025

Thomas Keck
Oberbürgermeister

Verbotszone

Das Gebiet des Abbrennverbots wird umgrenzt durch folgende Straßen: Eberhardstraße / Karlstraße / Karlsplatz, Gartenstraße, Burgplatz, Albtorplatz, Lederstraße und Willy-Brandt-Platz.

Verbotszone für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern

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