Hundesteuer - Befreiung beantragen
Hundesteuerbefreiung
Nach unserer Hundesteuersatzung sind auf Antrag zu gewähren, für das Halten von einem
Hund, der ausschließlich zum Schutz und der Hilfe blinder, gehörloser oder sonstiger hilfebedürftiger Personen dient und zur Erfüllung dieses Zweckes geeignet ist.
Hund, der als Rettungs- oder Suchhund zur Unterstützung von Sicherheits- und Rettungskräften oder zum Schutz der Bevölkerung zur Verfügung steht.
Hund, der als Jagdhund im Sinne des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes eingesetzt wird und zur Erfüllung dieses Zweckes geeignet ist.
Es sind begründende Unterlagen dem Antrag beizulegen und die Eignung des Hundes nachzuweisen.
- Bürgeramt
- Bürgeramt Außenstelle Orschel-Hagen
- Das Bezirksamt Altenburg
- Das Bezirksamt Betzingen
- Das Bezirksamt Bronnweiler
- Das Bezirksamt Degerschlacht
- Das Bezirksamt Gönningen
- Das Bezirksamt Mittelstadt
- Das Bezirksamt Oferdingen
- Das Bezirksamt Ohmenhausen
- Das Bezirksamt Reicheneck
- Das Bezirksamt Rommelsbach
- Das Bezirksamt Sickenhausen
- Das Bezirksamt Sondelfingen
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Hundesteuer Befreiung
Die Voraussetzungen können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein.
In der Regel sind beispielsweise Rettungs- und Blindenhunde befreit.
Welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, ist, abhängig von den Voraussetzungen der Steuerbefreiung. Bei Blindenhunden kann das beispielsweise eine Kopie des Schwerbehindertenausweises mit den Merkmalen "B", "Bl", "aG" oder "H" sein.
Erkundigen Sie sich vor der Antragstellung bei Ihrer Gemeinde.
§ 9 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde
Für Auskünfte steht Ihnen auch die städtische Steuerabteilung telefonisch unter den Rufnummern 07121 / 303-5671 oder 303-2176 oder persönlich bei der Steuerabteilung, Federnseestraße 17 in 72764 Reutlingen, gerne zur Verfügung.