Wild- und Jagdschadenanmeldung
Geltendmachung des Schadens
(1) Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn die geschädigte Person den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem sie von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der Gemeinde, auf deren Gemarkung das beschädigte Grundstück liegt, anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn der Schaden einmal jährlich bis zum 15. Mai angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen und den geltend gemachten Schaden beziffern.
(2) Die Gemeinde bescheinigt der geschädigten Person die Anmeldung des Wild- oder Jagdschadens. Sie gibt die Anmeldung unverzüglich der als ersatzpflichtig in Anspruch genommenen Person bekannt.
(3) Nach Ausstellung der Bescheinigung über die Anmeldung des Wild- oder Jagdschadens weist die Gemeinde die geschädigte Person und die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person auf die von den unteren Jagdbehörden nach Absatz 4 anerkannten Wildschadensschätzerinnen und Wildschadensschätzer hin.
(1) Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn die geschädigte Person den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem sie von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der Gemeinde, auf deren Gemarkung das beschädigte Grundstück liegt, anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn der Schaden einmal jährlich bis zum 15. Mai angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen und den geltend gemachten Schaden beziffern.
(2) Die Gemeinde bescheinigt der geschädigten Person die Anmeldung des Wild- oder Jagdschadens. Sie gibt die Anmeldung unverzüglich der als ersatzpflichtig in Anspruch genommenen Person bekannt.
(3) Nach Ausstellung der Bescheinigung über die Anmeldung des Wild- oder Jagdschadens weist die Gemeinde die geschädigte Person und die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person auf die von den unteren Jagdbehörden nach Absatz 4 anerkannten Wildschadensschätzerinnen und Wildschadensschätzer hin.
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Forst- und Landwirtschaft
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Forst- und Landwirtschaft
Wildschweine verursachen verstärkt Wildschäden im landwirtschaftlichen und privaten Bereich. Die Gründe, welche die Ausbreitung des Schwarzwildes derzeit besonders beeinflussen sind vor allem ein Zusammenwirken der Klimaerwärmung, Veränderungen in der Landwirtschaft und die Anpassung der Wildschweine an ihre Bejagung.