Hundesteuer - Hund anmelden
Sind Sie Halter eines Hundes, müssen Sie diesen bei Ihrer Gemeinde anmelden und für den Hund Hundesteuer zahlen.
Für jeden Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt Reutlingen bleibt, ausgegeben. Die Steuermarke ist solange gültig, bis eine neue Marke ausgegeben wird.
- Bürgeramt
- Bürgeramt Außenstelle Orschel-Hagen
- Das Bezirksamt Altenburg
- Das Bezirksamt Betzingen
- Das Bezirksamt Bronnweiler
- Das Bezirksamt Degerschlacht
- Das Bezirksamt Gönningen
- Das Bezirksamt Mittelstadt
- Das Bezirksamt Oferdingen
- Das Bezirksamt Ohmenhausen
- Das Bezirksamt Reicheneck
- Das Bezirksamt Rommelsbach
- Das Bezirksamt Sickenhausen
- Das Bezirksamt Sondelfingen
- Anmeldung einer Hundehaltung
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Anmeldung einer Hundehaltung (service-bw Onlinedienst)
- Hundesteuer Adressänderung
Sie halten einen Hund.
Für die Anmeldung Ihres Hundes können Sie untenstehendes Formular "Anmeldung zur Hundesteuer" verwenden.
Erkundigen Sie sich vorher bei der zuständigen Stelle, ob und welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Zeitpunkt.
Sie müssen Ihren Hund innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Hundehaltung beziehungsweise des Zuzugs in die Gemeinde anmelden.Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für
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den ersten Hund 108,00 Euro
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jeden weiteren Hund 216,00 Euro
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jeden gefährlichen Hund 528,00 Euro
Hinweis: Das Halten beispielsweise von Blindenhunden, Diensthunden, Hunden von Forstbediensteten und Jagdaufsehern ist von der Steuer befreit. Bitte erkundigen Sie sich über die genauen Details in Ihrer Gemeinde.
Melden Sie Ihren Hund nicht an, ist das eine Ordnungswidrigkeit.
Beachten Sie auch mögliche Regelungen zu Leinenzwang, Hundekotbeseitigung und verbotenen Orten wie beispielsweise Metzgereien in Ihrer Gemeinde.
§ 9 Kommunalabgabengesetz (KAG) (Gemeindesteuern) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde
Für Auskünfte steht Ihnen auch die städtische Steuerabteilung telefonisch unter den Rufnummern 07121 / 303-5671 oder 303-2176 oder persönlich bei der Steuerabteilung, Federnseestraße 17 in 72764 Reutlingen, gerne zur Verfügung.