Kirchenzugehörigkeit und Kirchensteuer - Kirchenaustritt erklären
Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften werden im deutschen Recht gleich behandelt. Im Folgenden werden sie alle als "Religionsgemeinschaften" bezeichnet. Sind sie Körperschaften des öffentlichen Rechts, können sie von ihren Angehörigen Kirchensteuer erheben.
Für den Lohnsteuerabzug wird dem Arbeitgeber die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft durch die von der Finanzverwaltung zum Abruf bereitgestellten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) mitgeteilt. Grundlage bilden die der Finanzverwaltung von den Meldebehörden bereitgestellten Informationen.
Die Lohn- oder Einkommensteuer bildet in der Regel die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer. Der Staat erhebt sie für die Religionsgemeinschaften.
Den Steuersatz legt die jeweilige Religionsgemeinschaft fest.
Er beträgt in Baden-Württemberg grundsätzlich acht Prozent, für Angehörige der römisch-katholischen Kirche mit Wohnsitz in Bad Wimpfen ab 1. Januar 2016 neun Prozent.
Dies gilt für den Postleitzahlenbereich 74206 einschließlich der Postleitzahlen für Postfächer und Großempfänger.
Für die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft sind zu unterscheiden:
- der staatliche Rechtskreis
- der Rechtskreis der Religionsgemeinschaft
Sie möchten aus Ihrer Kirche austreten.
Sie können die Austrittserklärung entweder
- persönlich zur Niederschrift abgeben, indem Sie persönlich zum Bürgeramt gehen und den Austritt mündlich erklären, oder
- in öffentlich beglaubigter Form einreichen, indem Sie eine schriftliche Austrittserklärung verfassen und Ihre Unterschrift von einem Notar oder einer sonst dazu berechtigten Person beglaubigen lassen. Die Austrittserklärung ist anschließend an das Bürgeramt/Standesamt zu leiten.
Hinweis: Für Kinder unter 14 Jahren erklären die Sorgeberechtigten den Austritt. Kinder ab zwölf Jahren müssen anwesend sein und einwilligen.
Das zuständige Amt teilt den Austritt der betroffenen Religionsgemeinschaft und der Meldebehörde mit. Ist nach den Angaben der ausgetretenen Person nicht auszuschließen, dass die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft seinerzeit auch in das Familien- und Heiratsbuch eingetragen worden ist, teilt er den Austritt auch dem insoweit zuständigen Standesbeamten mit.
- Reisepass oder Personalausweis
- bei Verheirateten oder Geschiedenen: zusätzlich Familienstammbuch
Hinweis: Ein Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.
- Einzelperson: 36 Euro
- Ehegatten, die gemeinsam austreten bei gleicher Konfession: 36 Euro
- Schüler, Studenten: 18 Euro