Gaststätten, Gestattung vorübergehende Gaststättenbetriebe
Aus besonderem, kurzfristigem Anlass, kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes
- unter erleichterten Voraussetzungen
- vorübergehend
- auf Widerruf
gestattet werden.
-
Sachbearbeiterin
- Das Bezirksamt Altenburg
- Das Bezirksamt Betzingen
- Das Bezirksamt Bronnweiler
- Das Bezirksamt Degerschlacht
- Das Bezirksamt Gönningen
- Das Bezirksamt Mittelstadt
- Das Bezirksamt Oferdingen
- Das Bezirksamt Ohmenhausen
- Das Bezirksamt Reicheneck
- Das Bezirksamt Rommelsbach
- Das Bezirksamt Sickenhausen
- Das Bezirksamt Sondelfingen
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Gestattung für Stadtbezirke
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Gestattung für städtische Hallen
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Gestattung, allgemein
Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.
Besondere Ereignisse können sein:
Hochzeitsfeiern, Schul- u. Jugendfesten, Sportveranstaltungen, Umzügen, Vereinsjubiläen oder Vereinsfesten sein.
Als Veranstalter müssen Sie die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen (z.B. Jugendschutz, Jugendarbeitsschutz, Infektionsschutz, Brandschutz, lebensmittel- und hygienerechtliche Vorschriften, Preisaushang) bei der Durchführung der Veranstaltung beachten. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle über die genauen Anforderungen.
Tipp: Hinweise zu hygienerechtlichen Bestimmungen beim Umgang mit Lebensmitteln finden Sie unter "Lebensmittelüberwachung – Vereins- und Straßenfeste".
Hinweis: Da Sie als Veranstalter für eventuelle Schäden haftbar sind, sollten Sie für einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz sorgen.
Besondere Ereignisse können sein:
Hochzeitsfeiern, Schul- u. Jugendfesten, Sportveranstaltungen, Umzügen, Vereinsjubiläen oder Vereinsfesten sein.
Als Veranstalter müssen Sie die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen (z.B. Jugendschutz, Jugendarbeitsschutz, Infektionsschutz, Brandschutz, lebensmittel- und hygienerechtliche Vorschriften, Preisaushang) bei der Durchführung der Veranstaltung beachten. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle über die genauen Anforderungen.
Tipp: Hinweise zu hygienerechtlichen Bestimmungen beim Umgang mit Lebensmitteln finden Sie unter "Lebensmittelüberwachung – Vereins- und Straßenfeste".
Hinweis: Da Sie als Veranstalter für eventuelle Schäden haftbar sind, sollten Sie für einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz sorgen.
Gegenüber der Gestattungsbehörde ist eine verantwortliche Person vom Antragsteller zu benennen, die während der gesamten Dauer der Veranstaltung erreichbar sein muss.
Es soll nur Mehrweggeschirr verwendet werden. An geeigneter Stelle muss ein von außen sichtbarer Preisaushang angebracht sein. Der Antrag auf Erteilung einer Gestattung wird in den Stadtbezirken beim jeweiligen Bezirksamt, in der Kernstadt beim Amt für öffentliche Ordnung gestellt.
- für Verkaufsstände und bewirtschaftete Flächen je nach Tagen und Größe der bewirtschafteten Fläche: 11,- € bis 228,- €
- für Veranstaltungen, die gemeinnützigen oder karitativen Zwecken dienen, wird keine Gebühr erhoben.
§ 12 Gaststättengesetz (GastG)