Mit der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebiets finden im Sanierungsgebiet besondere bodenrechtliche Bestimmungen Anwendung, wobei hinsichtlich der Durchführung der Sanierungsmaßnahme zwei Varianten zur Verfügung stehen:
Neben allgemeinen städtebaulichen Vorschriften kommen in beiden Verfahren folgende sanierungsrechtlichen Vorschriften zur Anwendung:
- Das Klassische Verfahren:
Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 – 156 a BauGB werden angewendet. - Das Vereinfachte Verfahren:
Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 – 156 a BauGB werden nicht angewendet.
Neben allgemeinen städtebaulichen Vorschriften kommen in beiden Verfahren folgende sanierungsrechtlichen Vorschriften zur Anwendung:
- § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB über das allgemeine Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken im Sanierungsgebiet,
- § 88 Abs. 2 BauGB über die Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen,
- §§ 144 und 145 BauGB über die Genehmigung von Vorhaben, Teilungen und Rechts-vorgängen, soweit die Anwendung dieser Vorschriften im vereinfachten Sanierungsver-fahren nicht ausgeschlossen wird,
- §§ 180 und 181 BauGB über den Sozialplan und den Härteausgleich,
- §§ 182 bis 186 BauGB über die Aufhebung / Verlängerung von Miet- und Pachtverhältnissen,
- § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB über das allgemeine Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken im Sanierungsgebiet,
- § 88 Abs. 2 BauGB über die Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen,
- §§ 144 und 145 BauGB über die Genehmigung von Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgängen, soweit die Anwendung dieser Vorschriften im vereinfachten Sanierungsverfahren nicht ausgeschlossen wird,
- §§ 180 und 181 BauGB über den Sozialplan und den Härteausgleich,
- §§ 182 bis 186 BauGB über die Aufhebung / Verlängerung von Miet- und Pachtverhältnissen.