Grundsteuerreform

Neuregelung ab dem 01.01.2025 – Das Landesgrundsteuergesetz

Das Land Baden-Württemberg hat von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht. Der Landtag hat am 04.11.2020 erstmalig ein Landesgrundsteuergesetz für das Land Baden-Württemberg beschlossen. Das Landesgrundsteuergesetz bildet die Grundlage für die neu zu berechnende Grundsteuer ab dem Jahr 2025. In Baden-Württemberg wird dann für die Bewertung der Grundsteuer B das sogenannte modifizierte Bodenwertmodell angewandt. Die Bewertung der Grundsteuer A ist der bundesgesetzlichen Regelung ähnlich.

Bewertung Grundsteuer A:

  • Bewertung der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
  • in Anlehnung an Bundesregelung
  • Ertragswertverfahren: Flächen werden mit vorgegebenen typisierten Reinertragswerten bewertet, durch Vervielfachung mit der Steuermesszahl 0,55 Promille entsteht der Grundsteuermessbetrag
  • nicht land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen und Gebäude werden bei der Bewertung der Grundsteuer B zugeordnet

Bewertung Grundsteuer B:

  • Bewertung der bebauten und unbebauten Grundstücke
  • Orientierung an den Bodenwerten; keine Bewertung der Gebäude
  • durch Multiplikation des Bodenrichtwerts mit der Grundstücksfläche und der Grundsteuermesszahl ermittelt das zuständige Lagefinanzamt den Grundsteuermessbetrag
  • Grundsteuermesszahl grundsätzlich 1,3 Promille
  • bei überwiegend zu Wohnzwecken genutzten bebauten Grundstücken 0,91 Promille
  • durch Multiplikation des Messbetrages mit dem Hebesatz ermittelt die Stadt den Grundsteuerbetrag und setzt diesen mit Steuerbescheid fest

Das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg können Sie unter folgendem Link abrufen:Zum Landesgrundsteuergesetz BW

Allgemeiner Verfahrenabslauf und Zuständigkeiten

Die Grafik erklärt das dreistufige Verfahren für die Ermittlung der Grundsteuer B

Die Grundsteuer B ermittelt sich in Baden-Württemberg ab dem 01.01.2025 in folgendem dreistufigen Verfahren:

1. Stufe:
Das örtlich zuständige Finanzamt ermittelt mit den elektronisch übermittelten Angaben des Steuerpflichtigen (Bodenrichtwert und Grundstücksfläche) den Grundsteuerwert.

2. Stufe:
Die Ermittlung beziehungsweise die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages erfolgt durch das Finanzamt. Der Grundsteuerwert wird mit der Grundsteuermesszahl multipliziert. Die Höhe der Grundsteuermesszahl richtet sich hierbei nach der Nutzungsart des Grundstücks. Das Finanzamt legt die anzuwendende Grundsteuermesszahl fest, erstellt einen Grundsteuermess­bescheid und übermittelt diesen an den Steuerpflichtigen und die hebeberechtigte Kommune.

3. Stufe:
Die Stadt berechnet die Grundsteuer durch Multiplikation des Messbetrages mit dem geltenden Hebesatz. Sie setzt die Grundsteuer per Steuerbescheid fest und ist auch für die Grundsteuererhebung zuständig.

Elektronische Erklärungspflicht beim örtlichen Finanzamt

Die Grundstückseigentümer wurden im Laufe des Jahres 2022 durch das Finanzamt zur Erklärungsabgabe aufgefordert. Die Erklärung ist in elektronischer Form über das ELSTER-Portal beim Finanzamt einzureichen.

Haben Sie Fragen zur Abgabe der elektronischen Steuererklärung, zur Nutzung des ELSTER-Portals oder zu den Besteuerungsgrundlagen, dann wenden Sie sich bitte an das zuständige Grundstückslagefinanzamt oder nutzen den Steuerchatbot der Finanzverwaltung (www.grundsteuer-bw.de).

Weitere Informationen zum Thema Grundsteuerreform finden Sie auch auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2019-06-21-faq-die-neue-grundsteuer.html) sowie auf der Homepage des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg (https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/steuern/grundsteuer-dossier/).

Hebesätze

Der Gemeinderat der Stadt Reutlingen hat in seiner Sitzung am 17.12.2024 folgende Hebesätze beschlossen, die ab dem Veranlagungsjahr 2025 gelten:

Grundsteuer A         500 v.H.

Grundsteuer B         320 v.H.

Die Hebesatzsatzung wurde am 20.12.2024 auf der Website der Stadt Reutlingen öffentlich bekannt gemacht. Diese können Sie unter folgendem Link abrufen:

(https://www.reutlingen.de/bekanntmachungen/Bekanntmachung?view=publish&item=article&id=23045 ).

Die Hebesätze wurden, wie von Bund und Land zugesagt, aufkommensneutral festgelegt. Aufkommensneutral bedeutet, dass die hebeberechtigten Kommunen nach Umsetzung des neuen Grundsteuerrechts Grundsteuern in gleicher Höhe einnehmen wie zuvor. Dennoch kann dies zu Belastungsverschiebungen zwischen den einzelnen Grundstücken, den Grundstücksarten und den unterschiedlichen Lagen führen.

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