Die Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Reutlingen mit den Anlagen regelt die Grundlagen für die Aufnahme und den Besuch der Kindertageseinrichtung und die Höhe der Besuchs- und Verpflegungsgelder in den städtischen Einrichtungen. Viele andere Träger wenden das städtische Besuchsgeldmodell ebenfalls an. Von den ca. 5.300 Plätzen in der Stadt Reutlingen werden knapp 4.800 nach dem städtischen Besuchsgeldmodell abgerechnet. Die Berechnung der Einkommensstufe erfolgt für alle Träger durch die Stadt Reutlingen, die Abrechnung des konkreten Besuchsgeldes erfolgt durch den jeweiligen Träger.
Besuchsgeld in der Kindertagesbetreuung
Die ab 01.10.2025 für alle Kinder geltende Benutzungsordnung ist in Bezug auf das Besuchsgeld das Ergebnis von umfangreichen Workshops und Diskussionen mit Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinderatsfraktionen, der freien Träger, des GERK e. V. als Elternvertretung, des Familienforums und der Verwaltung der Stadt Reutlingen.
Die folgenden Parameter hat der Gemeinderat daraufhin im Juni 2022 beschlossen (GR-Drs 22/017/04), weitere Beschlüsse erfolgten im März 2023 (GR-Drs 23/017/03):
- Rabatt Anzahl Kinder: ab 2 Kinder 25 %, ab 3 Kinder 50 %
- Ab 4 Kinder kostenlos in allen Betreuungsformen
- Altersunabhängiges Besuchsgeld, U3 = Ü3
- Einheitlicher Stundensatz für alle Betreuungsformen
- Basis ist das Jahresnettoeinkommen mit 5.000 € Stufen
Das Besuchsgeld ist grundsätzlich von folgenden Faktoren abhängig:
- Betreuungsumfang
- Höhe des Jahresnettoeinkommens des Haushalts
- Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder im gleichen Haushalt
Die Höhe des Jahresnettoeinkommens und die Anzahl der Kinder im Haushalt muss im Rahmen eines Antrags / Erklärung auf Einstufung des Elternbeitrags (Anlage 2) nachgewiesen werden. Ansonsten erfolgt die Einstufung in den Regelbeitrag ohne Berücksichtigung von weiteren Kindern. Eine Neuberechnung der Einkommensstufe ist jederzeit mit dem entsprechenden Antrag möglich. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der geltenden Benutzungsordnung.
Die Geburt eines Geschwisterkindes ist schriftlich mitzuteilen (Meldung über Änderung der Kinderzahl in der Familie z. B. durch Geburt Geschwisterkind(er)).
Die Besuchsgelder werden jährlich zum 1. September an den sogenannten Landesrichtsatz angepasst, sofern es keinen abweichenden Beschluss des Gemeinderats gibt. Der Landerichtsatz ist die gemeinsame Empfehlung der Kirchen und der Kommunalen Landesverbände zur Höhe bzw. zur jährlichen prozentualen Erhöhung der Besuchsgelder. Er orientiert sich grundsätzlich an den Kosten bzw. der Kostensteigerung für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung und hat eine Kostendeckung von 20 % als Ziel. Die tatsächliche Kostendeckung bei den städtischen Kindertageseinrichtungen liegt aktuell bei ca. 9 %, eine Anpassung auf 20 % wird nicht angestrebt. Der Gemeinderat hat die Erhöhung analog Landesrichtsatz für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt. Es wurde eine Erhöhung um 7,5 % in 2024 und um 7,3 % in 2025 empfohlen. Im Mai 2024 (GR-Drs 24/017/03; 24/017/03.1) hat der Gemeinderat zudem eine grundsätzliche Anpassung der Besuchsgeldhöhe beschlossen. Diese tritt ab 01.10.2025 in Kraft. Es kommt hier zu Entlastungen in Höhe von bis zu 25 %.
Verpflegungsgeld in der Kindertagesbetreuung
Das Verpflegungsgeld ist abhängig vom in Anspruch genommenen Essensbaustein. Es gibt folgende Essensbausteine:
- Frühstück
- Mittagessen
- Zwischenmahlzeit am Nachmittag
Die Anmeldung ist je nach Verfügbarkeit zu einzelnen Mahlzeiten, aber auch zur Komplettversorgung möglich. Abhängig vom Alter des Kindes und der gebuchten Betreuungszeit sind gewisse Essensbausteine verpflichtend zu buchen.
Die jeweils gültigen Regelungen entnehmen Sie bitte der Anlage 1.
Information zu Besuchs- und Verpflegungsgeld bei reduzierten Betreuungszeiten und Teilschließungen / Schließungen
Das grundsätzliche Ziel ist es, die Betreuung für alle Kinder in vollem Umfang aufrecht zu erhalten. Aktuell kommt es aber häufiger zu Einschränkungen der Betreuungsleistungen in den Kindertageseinrichtungen auf Grund vakanter Fachkraftstellen und krankheitsbedingter Ausfälle.
Zum Betrieb der Kindertagesbetreuung ist ein gesetzlich definierter Mindestpersonalschlüssel vorgesehen. Dieser ist abhängig vom Alter der Kinder und dem Betreuungsumfang. Kurzfristig können auch Personen ohne Fachkraftanerkennung (z. B. Freiwilliges Soziales Jahr, Praxisintegrierte Ausbildung) zur Aufrechterhaltung hinzugezählt werden. Die Aufsichtspflicht muss immer gewährleistet werden, was wichtig für die Sicherheit der Kinder ist und bei Nichteinhaltung rechtliche Konsequenzen für den Träger nach sich ziehen kann. Kann der Mindestpersonalschlüssel nicht mehr gewährleistet werden, muss der Träger reagieren mit
1. reduzierten Öffnungszeiten
2. Schließungen / Teilschließungen
Dies stellt für Sie als Eltern und auch Ihre Kinder eine große Belastung dar. Es stellt sich für Sie auch die Frage nach dem Besuchsgeld und Verpflegungsgeld. Basis für beides ist die Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen in der Stadt Reutlingen. Eine generelle Abweichung hiervon ist nur mit einem Beschluss des Gemeinderats möglich.
Die vom Gemeinderat beschlossenen Regelungen zum Besuchs- und Verpflegungsgeld bei reduzierten Öffnungszeiten und Teilschließungen / Schließungen finden Sie in der Benutzungsordnung in § 13.
Rückfragen
Bei Rückfragen zu den Regelungen der Benutzungsordnung für die städtischen Einrichtungen wenden Sie sich bitte an die zuständige Sachbearbeiterin:
- A - Bi: Frau Junger
E-Mail: carolin.junger(at)reutlingen.de, Telefon: 07121/ 303-4236 - Bj - O: Frau Beck
E-Mail: angelika.beck(at)reutlingen.de, Telefon: 07121/ 303-2244 - P - Z: Anita Jurica
E-Mail: anita.jurica(at)reutlingen.de, Telefon: 07121/ 303-4246
Bei Rückfragen zur Berechnung des Besuchsgelds wenden Sie sich bitte an:
- E-Mail: besuchsgeld(at)reutlingen.de
Bitte beachten Sie, dass wir auf Grund von Teilzeittätigkeit eingeschränkt telefonisch erreichbar sind. Mit einer Mail erreichen Sie uns aber jederzeit.